Nicht erst mit der EU-Datenschutzgrundverordnung ist der Schutz von Daten ein wichtiges und omnipräsentes Thema geworden. Bereits seit 1975 gilt für unter anderem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Sozialarbeiter:innen die Verschwiegenheitspflicht, die bei Missachtung unter Strafe gestellt ist. Der Datenschutz genießt auf Grund der Ableitung aus dem deutschen Grundgesetz als Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen besonders hohen Stellenwert. Gerade wenn es sich um Straftaten handelt, sind sehr sensible Daten im Prozess involviert. Welche Datenweitergabe erlaubt (bzw. zwingend erforderlich) und welche verboten ist, soll dieser Text näherbringen.

Gesetzliche Schweigepflicht

Die gesetzliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) ist ein für bestimmte Berufsgruppen geltendes Recht zur Wahrung von persönlichen, betrieblichen und geschäftlichen Geheimnissen. Diese Berufsgruppen umfassen unter anderem staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen, Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen und weitere Arbeitsgebiete, die besonders heikle Informationen erfahren und dies teilweise auch nur auf Grund eines notwendigen Vertrauensverhältnisses. Beispielsweise steht es unter Strafe, ein Geheimnis zu offenbaren, das eine Person seiner Sozialarbeiterin oder seinem Sozialarbeiter in einem vertraulichen Gespräch offenbart. Geschieht dies, kann es mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Allerdings gibt es Situationen und Begebenheiten, in denen die Schweigepflicht aufgehoben ist. Das kann der Fall sein, wenn mittels Güterabwägung andere Rechte schwerer gewichtet werden, als die Schweigepflicht: der sogenannte rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB.

Eine Datenweitergabe ist auch erlaubt, wenn die betroffene Person ihr ausdrückliches und nachweisbares Einverständnis erklärt oder in besonderen Fällen das Einverständnis aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann.

Auskunftspflicht

Zudem kann eine gesetzliche Auskunftspflicht ein Grund sein, die Schweigepflicht zu brechen. Eine Auskunftspflicht ergibt sich unter anderem aus § 48 StPO, wonach ein Zeuge oder eine Zeugin vor Gericht erscheinen und aussagen muss. Eine bezeugende Person muss zum Beispiel die Fragen nicht beantworten, mit deren Antwort sie sich selbst belasten würde (§ 55 StPO). Wichtig in diesem Zusammenhang: eine Auskunftspflicht besteht nur vor Gericht und, mit der Anpassung des § 163 (3), vor der Polizei beim ausdrücklichen Auftrag der Staatsanwaltschaft. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft wird daran erkennbar, dass er in der polizeilichen Vorladung zur Zeugenbefragung explizit benannt wird.

Anzeige von Straftaten bei der Polizei

In der Arbeit mit Jugendlichen und Heranwachsenden erfahren Mitarbeiter:innen ambulanter sozialpädagogischer Angebote mit großer Wahrscheinlichkeit von Straftaten, die durch die Betreuten begangen wurden. Sie können der Anlass für das ambulante sozialpädagogische Angebot sein. Sie können aber ebenso noch unentdeckt geblieben sein oder die jungen Menschen waren deren Geschädigte. Sozialarbeiter:innen sind in dieser Situation dem „normalen Bürger“ rechtlich gleichgestellt. Sie haben grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, vollendete Straftaten, auch bisher unentdeckte, anzuzeigen. Die Schweigepflicht darf entsprechend nicht aus moralischen oder pädagogischen Beweggründen gebrochen werden.

Für die Kenntnis geplanter Straftaten gilt der § 138 StGB, nach dem eine Anzeigepflicht für eine kleine Gruppe schwerster geplanter Straftaten, wie zum Beispiel Planung eines Angriffskrieges oder Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, besteht. Damit haben Mitarbeiter:innen der Jugendhilfe in der Regel wenig Kontakt. Und doch: Geht man den Katalog der dort aufgeführten Straftaten durch, stößt man auf für die Jugendhilfe durchaus relevante Straftaten: Raub (§ 249 ff. StGB), räuberische Erpressung (§ 255 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB) oder gefährlicher Eingriff in den Straßen- bzw. Luftverkehr (Steine von der Autobahnbrücke werfen oder Laser, die auf Piloten gerichtet sind (§ 315 StGB)). Wichtig für die pädagogische Arbeit sind die genauen Formulierungen des § 138 StGB, in welchem es heißt: „Wer (…) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt (…).“ Damit wird ein im Zorn leichtsinnig ausgesprochenes „Ich bring den um!“ irrelevant. Für die pädagogische Arbeit ebenso relevante Straftatbestände wie zum Beispiel Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) oder Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) tauchen in der Aufzählung des § 138 StGB nicht auf. Wer die Tat anders als durch Anzeige abwendet, bleibt gemäß § 139 Abs. 4 StGB straffrei. In der Sozialen Arbeit dürfte als Mittel die Sprache gewählt und versucht werden, die jungen Menschen davon zu überzeugen, diese schweren Straftaten nicht zu begehen.

Austausch von Informationen mit dem Jugendamt am Beispiel der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH)

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH) ist ein Teil des Jugendamtes und bietet angeklagten jungen Menschen und deren Sorgeberechtigten Begleitung, Unterstützung und Beratung. Hierbei ist es ihre Aufgabe, die sozialpädagogischen und erzieherischen Aspekte in Verfahren einzubringen und fördernde Maßnahmen für den jungen Menschen anzuregen. Über die Verhandlung hinaus ist sie dafür zuständig dem Gericht mitzuteilen, wie die Auflagen und Weisungen umgesetzt werden. Ihre Aufgaben sind in § 38 (2) JGG definiert.

Wie bereits bei der Schweigepflicht angeführt, können Mitarbeiter:innen ambulanter sozialpädagogischer Angebote Daten an das Jugendamt weitergeben, soweit ein Einverständnis der Jugendlichen bzw. deren Sorgeberechtigten vorliegt. Welche Folgen die Datenweitergabe haben kann, sollte zwingend beim Einholen des Einverständnisses erörtert werden.

„Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.“ § 62 SGB VIII (1) schreibt also vor, dass keine Daten erhoben werden dürfen, die nicht zwingend notwendig sind. Die Daten sollen direkt beim Betroffenen eingeholt werden (§ 62 SGB VIII (2)). Allerdings hat das Jugendamt und damit auch die ihr angehörige Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH), „im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken“ (§ 52 SGB VIII (1)). In Verbindung mit § 62 SGB VIII (3) hat sie somit die Möglichkeit, Sozialdaten zu verlangen und zu erheben. Dies kann auch ohne die Mitwirkung des Betroffenen geschehen, vorausgesetzt die Daten sind zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich. Darüber hinausgehende Informationen zur Person, die nicht mit den Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH) zusammenhängen, unterliegen weiterhin der Schweigepflicht.

Informationen der Polizei an Mitarbeiter:innen ambulanter sozialpädagogischer Angebote

Das Jugendamt in Form der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH) ist an der Umsetzung und Begleitung von Weisungen und Auflagen beteiligt, zum Beispiel bei der Vermittlung in ambulante sozialpädagogische Angebote. Diese Angebote werden in der Regel von freien Trägern unterhalten, sodass auch zwischen Jugendamt und freiem Träger bzw. zwischen Polizei und freiem Träger Daten ausgetauscht werden.

Die grundsätzliche Datenübermittlung durch die Polizei und die Ordnungsbehörden ist im ASOG Bln. geregelt, dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin. Der § 44 ASOG Bln. widmet sich der Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs (z. B. von Polizei zu Jugendamt) und § 45 ASOG Bln. außerhalb des öffentlichen Bereichs (z. B. von Polizei zu freiem Träger). Besondere Regelungen in anderen Gesetzen (z. B. im SGB VIII oder SGB X) bleiben jedoch davon unberührt. Wie eingangs erwähnt, ist die Beschaffung und die Übermittlung von Daten ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es gilt – ebenso wie in der Jugendhilfe – der Grundsatz, die Daten zuerst beim Betroffenen selbst zu erheben. Die Datenübermittlung ist nur dann gestattet, wenn sie zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben notwendig ist. Um die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH) möglichst früh einzubinden, erlaubt § 38 (3) JGG die Übermittlung der Daten durch die Polizei. Die Polizeidienstvorschrift 382 („Bearbeitung von Jugendsachen“) bestimmt bei der Gefährdung Minderjähriger zudem nicht nur die unverzügliche Unterrichtung des Jugendamtes bei zu ergreifenden Maßnahmen, sondern auch die Überstellung und Zuführung zum Jugendamt.

Ebenso wie die Jugendhilfe unterliegt auch die Polizei einer Zweckbindung bei der Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten. So dürfen beispielsweise keine Informationen seitens der Polizei an die Durchführenden von sozialen Trainingskursen weitergegeben werden, die mögliche anhängende Strafverfahren der Klient:innen betreffen. Bei einer Datenübermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs, wie es hierbei der Fall wäre, unterstreicht der § 45 (3) ASOG Bln. die Zweckbindung der Datenübermittlung besonders, indem er festlegt, dass die Polizei die Empfänger:innen aktiv darauf hinzuweisen hat, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Hat das Jugendamt Aufgaben der Jugendhilfe anderen Stellen übertragen – wie die Durchführung ambulanter sozialpädagogischer Angebote – sind laut PDV 382 3.2.7 diese Stellen unmittelbar zu unterrichten. Dies ist aber nur zulässig, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Polizei besteht und die Datenweitergabe nur in die eine Richtung erfolgt: Polizei ⭢ (Jugendamt) ⭢ freier Träger

Informationen an die bzw. von der Staatsanwaltschaft und an die Gerichte

Erhebt die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH) während ihrer Aufgabenerfüllung Daten, dann darf sie diese an die Staatsanwaltschaft und die Gerichte weitergeben. Eine direkte Verbindung von Beschäftigten freier Träger zur Staatsanwaltschaft gibt es nur in Ausnahmefällen. Das eigentliche Verbindungsglied ist die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)/Jugendgerichtshilfe (JGH). Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn es um eine Glaubwürdigkeitsfeststellung bei Minderjährigen geht. Dazu sollen alle Umstände möglichst frühzeitig festgestellt werden. „Es ist zweckmäßig, hierüber Eltern, Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen zu befragen; gegebenenfalls ist mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen“ (RiStBV Abschnitt 1 Nr. 19).

Zeugnisverweigerungsrecht

Sozialarbeiter:innen haben generell kein Zeugnisverweigerungsrecht. Lediglich solche, die in anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und –beratung und der Drogenberatung tätig sind (vgl. § 53 Abs. 1, Ziff. 3a und 3b sowie § 53 Abs. 1, Ziff. 3 in Verbindung mit § 53a StPO). In der Folge bedeutet das, dass die deutliche Mehrheit der Sozialarbeiter:innen betreute junge Menschen darauf hinweisen müsste, dass sie im Zweifelsfall in einem Strafverfahren gegen sie aussagen müssten. Das kann vor Gericht der Fall sein oder in Einzelfällen bei der Polizei, „wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“. Beschäftigte öffentlicher Träger der Jugendhilfe unterliegen der Aussagegenehmigung nach § 54 StPO. Beschäftigte freier Träger können sich im Gegensatz dazu allerdings nicht auf dieses Recht berufen.

Auch Gerichte müssen die Rechtsvorschrift nennen, wenn sie personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erheben wollen, zum Beispiel dem freien Träger der Jugendhilfe. Gibt es diese Rechtsgrundlage nicht, sind die Angaben freiwillig. Auch darauf muss aktiv hingewiesen werden. Zulässig ist die Datenerhebung nur, wenn eine Rechtsgrundlage dazu ermächtigt oder das Einverständnis des Betroffenen vorliegt (§ 13 BDSG). Rechtsgrundlage könnte zum Beispiel die Überwachung der Lebensführung und Erfüllung von Auflagen und Weisungen sein.